Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,In der Vollversammlung werden
    1. Ziffer eins
      der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
    gewählt (Paragraph 24, RAO), wobei die Amtsdauer bei den in Ziffer eins und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Ziffer 3, genannten Funktion zwei Jahre beträgt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (Paragraph 6,) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Absatz eins, genannten Ämter gewählt werden.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.
  4. Absatz 4,Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
ÜR: Art. 11 § 3 und § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Schlagworte

Berufungskommission

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40155536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P7/NOR40155536

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