Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.05.1999
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden.
(2)Absatz 2,Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035265
Alte Dokumentnummer
N2199011557H