Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet. Paragraph 23, Absatz 2, siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 6, BGBl. I Nr. 61/2019

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40216581

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P24/NOR40216581

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