Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden. Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Veranlassung und Beendigung von Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040927

Alte Dokumentnummer

N2199958384L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P24/NOR12040927

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