Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen, und ihm nach Beendigung des Strafverfahrens eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
  2. Absatz 2,Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40094895

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P24/NOR40094895

Navigation im Suchergebnis