Absatz eins,Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden.