Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 13

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 13,

Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt

  1. Ziffer eins
    mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,
  2. Ziffer 2
    mit der Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,,
  3. Ziffer 3
    mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,
  4. Ziffer 4
    mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder
  5. Ziffer 5
    mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz 2, RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32, RAO).
Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009;
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40244313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P13/NOR40244313

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