Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 13,

Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009;
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40221837

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P13/NOR40221837

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