Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 13,

Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

04.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40114655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P13/NOR40114655

Navigation im Suchergebnis