Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 13,

Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, sowie mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035254

Alte Dokumentnummer

N2199011546H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P13/NOR12035254

Navigation im Suchergebnis