Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 13.Paragraph 13,
Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, sowie mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, sowie mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035254
Alte Dokumentnummer
N2199011546H