Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022,
Text
§ 13.Paragraph 13,
Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt
mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,
mit der Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,mit der Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,,
mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,
mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder
mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz 2, RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 32, RAO).
Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009;ÜR: Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,;
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,