Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Paragraph 13
01.01.1991
31.12.2009
Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach Paragraph 11, Absatz eins,, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, sowie mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen.