Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Absatz 2, entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12109838

Alte Dokumentnummer

N6199444049J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P45/NOR12109838

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