Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
BBG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2,Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.
(3)Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß Absatz 2, entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12104730
Alte Dokumentnummer
N6199012004J