Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß Absatz 2, entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104730

Alte Dokumentnummer

N6199012004J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P45/NOR12104730

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