Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
  2. Absatz 2,Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,.)
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40139623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P45/NOR40139623

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