Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Absatz 2, entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.