(1c)Absatz eins c,Die automationsunterstützte Übernahme der Lichtbilder gemäß Abs. 1a ist erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. (Anm. 1)Die automationsunterstützte Übernahme der Lichtbilder gemäß Absatz eins a, ist erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. Anmerkung eins, )