Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.
  3. Absatz 3,Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß Absatz 2, entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.