Absatz eins,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat.
Bundesbehindertengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
Paragraph 45
01.07.1990
31.12.1993