Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
BBG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDer Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Schlagworte
Name, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12109836
Alte Dokumentnummer
N6199444047J