Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.