Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Schlagworte

Name, Vorname

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40163654

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P42/NOR40163654

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