Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Der Behindertenpaß hat den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Landesinvalidenamt vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104727

Alte Dokumentnummer

N6199012001J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P42/NOR12104727

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