Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.04.2017
Außerkrafttretensdatum
18.07.2024
Abkürzung
BBG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Schlagworte
Name, Vorname
Im RIS seit
30.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40190951