Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Schlagworte

Name, Vorname

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40190951

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P42/NOR40190951

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