Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Behindertenpaß hat den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Landesinvalidenamt vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.