Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2002
Abkürzung
PKG
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Konzession
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,) bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden.Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (Paragraph 20, Absatz 4,) aufgenommen werden.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12088332
Alte Dokumentnummer
N5199659976J