Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Konzession

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      den Sitz;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      die Aktionäre;
    4. Ziffer 4
      das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
    5. Ziffer 5
      die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,)
    8. Ziffer 8
      bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (Paragraph 20, Absatz 4,) aufgenommen werden.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088332

alte Dokumentnummer

N5199659976J