Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
PKG
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Konzession
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076904
Alte Dokumentnummer
N5199011899J