Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Konzession

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      den Sitz;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      die Aktionäre;
    4. Ziffer 4
      das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
    5. Ziffer 5
      die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
    7. Ziffer 7
      den Geschäftsplan;
    8. Ziffer 8
      bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076904

Alte Dokumentnummer

N5199011899J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P8/NOR12076904

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