Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Konzession

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      den Sitz;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      die Aktionäre;
    4. Ziffer 4
      das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
    5. Ziffer 5
      die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
    7. Ziffer 7
      den Geschäftsplan;
    8. Ziffer 8
      bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076904

alte Dokumentnummer

N5199011899J