Absatz eins,Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Pensionskassengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
BG
Paragraph 8
01.07.1990
31.12.1996
PKG
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
anwartschaftsberechtigt
05.07.2022
10007055
NOR12076904
N5199011899J