(2)Absatz 215 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.15 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraph 30, UFG verwendet werden.