Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
31.03.1993
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Überweisung der Altlastenbeiträge
§ 12.
(1) 80 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgendem Monat an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.
(2) 20 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht verwendeten Beiträge hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.
Schlagworte
Personalaufwand, Umweltfonds
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12136054
Alte Dokumentnummer
N8199224224J