Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überweisung der Altlastenbeiträge

§ 12.
  1. (1) Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.
  2. (2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.
  3. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.
  4. (4) Vom Aufkommen an Altlastenbeiträgen gemäß Abs. 2, wovon in Verbindung mit § 53 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, Rücklagen gebildet wurden, können zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfes in den Jahren 1996 und 1997 insgesamt höchstens 100 Millionen Schilling für Zwecke der Förderung nach § 30 ff. des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, in der geltenden Fassung verwendet werden.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40007785

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P12/NOR40007785

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