Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überweisung der Altlastenbeiträge

§ 12.
  1. (1) Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.
  2. (2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.
  3. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.
  4. (4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal - und Amtsachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40019236

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P12/NOR40019236

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