(2)Absatz 2Zehn vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, zu überweisen. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht verwendeten Beiträge hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.Zehn vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, zu überweisen. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht verwendeten Beiträge hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen.