Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind

  1. Ziffer eins
    für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
  2. Ziffer 2
    für die Gebühr nach Ziffer 7, 10 und 10 a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
  3. Ziffer 3
    für alle anderen Gebühren der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (Paragraph 44,) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036373

Alte Dokumentnummer

N2199313050A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P82/NOR12036373

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