Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind

  1. Ziffer eins
    für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 6 die Kartellmitglieder;
  2. Ziffer 2
    für die Gebühr nach Ziffer 7, 10 und 10 a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
  3. Ziffer 3
    für die Gebühr nach Ziffer 3, 4, 8, 9 und 10 b
    1. Litera a
      der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) eingeleitet wurde und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
    2. Litera b
      die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;
    3. Litera c
      wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12041191

Alte Dokumentnummer

N2199961183L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P82/NOR12041191

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