Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind

  1. Ziffer eins
    für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;
  2. Ziffer 2
    für die Gebühr nach Ziffer 3, die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
  3. Ziffer 3
    für die Gebühr nach Ziffer 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;
  4. Ziffer 4
    für die Gebühr nach Ziffer 8, der empfehlende Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
  5. Ziffer 5
    für die Gebühr nach Ziffer 9, der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (Paragraph 44,) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034356

Alte Dokumentnummer

N2198810105F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P82/NOR12034356

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