Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

Zahlungspflichtige Personen

Paragraph 82, Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, sind

  1. Ziffer eins
    für die Gebühr nach Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;
  2. Ziffer 2
    für die Gebühr nach Ziffer 3, die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
  3. Ziffer 3
    für die Gebühr nach Ziffer 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;
  4. Ziffer 4
    für die Gebühr nach Ziffer 8, der empfehlende Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
  5. Ziffer 5
    für die Gebühr nach Ziffer 9, der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (Paragraph 44,) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.