Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

Untersagung der Durchführung

Paragraph 25, Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:

  1. Ziffer eins
    soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist;
  2. Ziffer 2
    soweit es einen Antrag nach Ziffer eins, oder die Anzeige eines Bagatellkartells (Paragraph 58,) zurückweist;
  3. Ziffer 3
    auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 23,) fehlen.