Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Rücktritt von der Verfolgung nach dem römisch IX a. Hauptstück der
Strafprozeßordnung (Diversion)

Paragraph 7,
  1. Absatz einsNach dem römisch IX a. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (Paragraph 90 b, StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.
  2. Absatz 2Die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c, StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtige selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
  3. Absatz 3Gemeinnützige Leistungen (Paragraph 90 e, Absatz eins, StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
  4. Absatz 4Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus.
  5. Absatz 5Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (Paragraphen 90 c, Absatz 3,, 90d Absatz 3,, 90f Absatz 2 und 90g Absatz eins, StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12040884

Alte Dokumentnummer

N2199957888L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P7/NOR12040884

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