(5)Absatz 5Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 3, 90d Abs. 3, 90f Abs. 2 und 90g Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (Paragraphen 90 c, Absatz 3,, 90d Absatz 3,, 90f Absatz 2 und 90g Absatz eins, StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.