(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft kann einen Verfolgungsverzicht nach § 6 davon abhängig machen, daß der Verdächtige Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht.Die Staatsanwaltschaft kann einen Verfolgungsverzicht nach Paragraph 6, davon abhängig machen, daß der Verdächtige Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht.