Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Außergerichtlicher Tatausgleich

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft kann einen Verfolgungsverzicht nach Paragraph 6, davon abhängig machen, daß der Verdächtige Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft kann in der Sozialarbeit erfahrene Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe, ersuchen, den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu belehren und ihn, wenn er damit einverstanden ist, bei seinen Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen. In diese Bemühungen ist der Verletzte, soweit er dazu bereit ist, einzubeziehen.
  3. Absatz 3Hat ein außergerichtlicher Tatausgleich stattgefunden, so ist Paragraph 6, Absatz 2, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034432

Alte Dokumentnummer

N2198810183F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P7/NOR12034432

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