Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Rücktritt von der Verfolgung nach dem römisch neun a. Hauptstück der, Strafprozeßordnung (Diversion)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach dem römisch neun a. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (Paragraph 90 b, StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.
  2. Absatz 2,Die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c, StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, daß der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtige selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
  3. Absatz 3,Gemeinnützige Leistungen (Paragraph 90 e, Absatz eins, StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
  4. Absatz 4,Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus.
  5. Absatz 5,Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (Paragraphen 90 c, Absatz 3, 90 d, Absatz 3, 90 f, Absatz 2 und 90 g Absatz eins, StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, daß sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.