Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200, StPO) oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201, StPO) oder
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203, StPO), oder
    4. Ziffer 4
      einen Tatausgleich (Paragraph 204, StPO)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
  2. Absatz 2Ein Vorgehen gemäß Absatz eins, ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre, und
    2. Ziffer 2
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P7/NOR40093023

Navigation im Suchergebnis