(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufDie Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200, StPO) oder
die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201, StPO) oder
die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO), oderdie Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203, StPO), oder
einen Tatausgleich (§ 204 StPO)einen Tatausgleich (Paragraph 204, StPO)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.