Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Beiziehung einer Person des Vertrauens

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über dieses Recht ist der Jugendliche nach der Festnahme unverzüglich zu belehren.
  2. Absatz 2,Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.
  3. Absatz 3,Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12036826

Alte Dokumentnummer

N2199329429J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P37/NOR12036826

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