Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Beiziehung einer Person des Vertrauens

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Der Vernehmung eines Jugendlichen (Paragraphen 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf Verlangen des Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (Paragraph 50, StPO) und in der Ladung (Paragraph 153, Absatz 2, StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (Paragraph 164, Absatz eins und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. Paragraph 164, Absatz 2, dritter Satz StPO gilt nicht.
  2. Absatz 2,Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.
  3. Absatz 3,Paragraph 160, Absatz 2, dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P37/NOR40177405

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