Absatz eins,Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Sicherheitsbehörde oder das Gericht ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über dieses Recht ist der Jugendliche nach der Festnahme unverzüglich zu belehren.