Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Beiziehung einer Person des Vertrauens

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Der Vernehmung eines Jugendlichen (Paragraphen 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf Verlangen des Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (Paragraph 50, StPO) und in der Ladung (Paragraph 153, Absatz 2, StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (Paragraph 164, Absatz eins und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. Paragraph 164, Absatz 2, dritter Satz StPO gilt nicht.
  2. Absatz 2,Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.
  3. Absatz 3,Paragraph 160, Absatz 2, dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093032

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P37/NOR40093032

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