Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 37

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Beiziehung eines Verteidigers oder einer Person des Vertrauens

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Ein Jugendlicher muss bei seiner Vernehmung (Paragraph 164, StPO) im Fall der Festnahme oder Vorführung zur sofortigen Vernehmung (Paragraph 153, Absatz 3, StPO), bei einer Tatrekonstruktion (Paragraph 149, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und bei einer Gegenüberstellung (Paragraph 163, StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein. In den übrigen Fällen einer Vernehmung ist, soweit der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, eine Person seines Vertrauens beizuziehen oder, wenn eine solche Beiziehung mangels Verfügbarkeit einer geeigneten Person binnen angemessener Frist nicht möglich ist, die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (Paragraph 36 a, Absatz 2 bis 4). Über diese Rechte ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (Paragraph 50, StPO) und in der Ladung (Paragraph 153, Absatz 2, StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (Paragraph 164, Absatz eins und 2 StPO) zu informieren. Paragraph 164, Absatz 2, fünfter Satz StPO gilt nicht.
  2. Absatz 2,Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.
  3. Absatz 3,Paragraph 160, Absatz 2, dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221717

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P37/NOR40221717

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