Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß Paragraph 197, Absatz eins, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Protokollsvermerk (Paragraphen 271, Absatz eins a, 271 a, Absatz 3, StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (Paragraph 100, StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (Paragraph 491, StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 429 bis 434 g StPO gelten mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist; steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden;
    2. Ziffer 2
      die Unterbringung nach Paragraph 434 b, Absatz 4, StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;
    3. Ziffer 3
      der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (Paragraph 432 e, Absatz 2, StPO);
    4. Ziffer 4
      das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (Paragraph 434 g, Absatz 2, StPO).

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40250211

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P32/NOR40250211

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