Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß Paragraph 197, Absatz eins, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Protokollsvermerk (Paragraphen 271, Absatz eins a, 271 a, Absatz 3, StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten (Paragraph 100, StPO), wenn ein Unmündiger im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (Paragraph 491, StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40164052

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P32/NOR40164052

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